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Synopse aller Änderungen der BTV-3-ImpfgestattungsV am 08.03.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. März 2025 durch Artikel 1 der 2. BTV-3-ImpfgestattungsVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BTV-3-ImpfgestattungsV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BTV-3-ImpfgestattungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.03.2025 geltenden Fassung | BTV-3-ImpfgestattungsV n.F. (neue Fassung) in der am 08.03.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 76 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Gestattung der Anwendung bestimmter Impfstoffe | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1 |
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 1a (neu) | § 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1 |
Abweichend von § 1 Absatz 2 dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel vorläufig weiter angewendet werden. |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16467/v322126-2025-03-08.htm