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§ 11 - Preisgesetz (PreisG k.a.Abk.)
G. v. 10.04.1948 WiGBl. Nr. 27; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 18.02.1986 BGBl. I S. 265
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 720-1 Allgemeine Preisvorschriften und Grundlagen des Preisrechts
§ 11
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Direktoren der sachlich zuständigen Verwaltungen und die anderen für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RGBl. I S. 723).
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Zitierungen von § 11 Preisgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PreisG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PreisG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 PreisG
... Behörden und Gerichte leisten den in § 11 bezeichneten Direktoren und Behörden Amts- und ...
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