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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts (EheGebNamRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 1. Mai 2025 MindNamÄndG offen

Das Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorname eines Kindes kann sogleich in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe bestimmt werden."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 können gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig."

2.
§ 4 wird aufgehoben.