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Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts (EheGebNamRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
Artikel 3 ändert mWv. 1. Mai 2025 MindNamÄndG offen
Das Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorname eines Kindes kann sogleich in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe bestimmt werden." - b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 können gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig."
- 2.
- § 4 wird aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16471/a311374.htm