§ 1 - Soldatenentschädigungsverordnung (SEV)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 196
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 1 Anwendung der Versorgungsmedizin-Verordnung



Für die Anerkennung der sekundären Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 6 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.



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