Verordnung zum Soldatenentschädigungsgesetz (Soldatenentschädigungsverordnung - SEV)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 196
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Eingangsformel
§ 1 Anwendung der Versorgungsmedizin-Verordnung
§ 2 Leistungen zur Mobilität
§ 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 5 sowie des § 18 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

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§ 1 Anwendung der Versorgungsmedizin-Verordnung



Für die Anerkennung der sekundären Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge nach § 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 6 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes gilt die Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

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§ 2 Leistungen zur Mobilität



Für die Leistungen zur Mobilität nach § 18 des Soldatenentschädigungsgesetzes gelten die §§ 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius



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