§ 2 - Soldatenentschädigungsverordnung (SEV)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 196
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 2 Leistungen zur Mobilität



Für die Leistungen zur Mobilität nach § 18 des Soldatenentschädigungsgesetzes gelten die §§ 1 bis 5, 7, 9 und 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.



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