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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
§ 2 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
§ 2 Unterhalt eines Blindenführhundes; Beihilfe für fremde Führung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Leistung aus § 14 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung wird in Höhe von 210 Euro gewährt.
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Zitierungen von § 2 SVG-KOV-AnpV 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SVG-KOV-AnpV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG-KOV-AnpV 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024 Anwendungsbereich
... Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 ...
§ 17 SVG-KOV-AnpV 2024 Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen
... in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16485/a311491.htm