Die Geldleistungen nach
§ 31 Absatz 1 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt:
- 1.
- Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 | in Höhe von 224 Euro,
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von 40 | in Höhe von 304 Euro,
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von 50 | in Höhe von 407 Euro,
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von 60 | in Höhe von 518 Euro,
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von 70 | in Höhe von 717 Euro,
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von 80 | in Höhe von 867 Euro,
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von 90 | in Höhe von 1.042 Euro,
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von 100 | in Höhe von 1.165 Euro;
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- 2.
- die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60 | um 46 Euro,
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von 70 und 80 | um 56 Euro,
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von mindestens 90 | um 69 Euro;
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- 3.
- Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:
Stufe I | 135 Euro,
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Stufe II | 277 Euro,
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Stufe III | 413 Euro,
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Stufe IV | 554 Euro,
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Stufe V | 689 Euro,
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Stufe VI | 831 Euro.
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