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§ 5 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 5 Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte



Die volle Ausgleichsrente nach § 32 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60 574 Euro,
von 70 oder 80 693 Euro,
von 90 833 Euro,
von 100 932 Euro.


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Zitierungen von § 5 SVG-KOV-AnpV 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SVG-KOV-AnpV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG-KOV-AnpV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024 Anwendungsbereich
... Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 ...