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§ 8 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 8 Bestattungsgeld



Die Geldleistungen aus § 36 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden in folgender Höhe gewährt:

1.
das Bestattungsgeld aus § 36 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 2.252 Euro;

2.
die Erstattungskosten für die Bestattung aus § 36 Absatz 6 Satz 1 und 2 jeweils in Höhe von 1.129 Euro.



 

Zitierungen von § 8 SVG-KOV-AnpV 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SVG-KOV-AnpV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG-KOV-AnpV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024 Anwendungsbereich
... Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 ...