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SVG-KOV-AnpV 2024
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§ 9
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
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§ 9 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)
V. v. 17.06.2024
BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2
Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
1 Änderung
§ 8
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→
§ 10
§ 9 Höhe der Witwen-Grundrente
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Geldleistung aus
§ 40 des Bundesversorgungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt 702 Euro.
(2) Wird die Geldleistung im Rahmen des
§ 48 des Bundesversorgungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt, beträgt sie 562 Euro.
§ 8
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Zitierungen von
§ 9 SVG-KOV-AnpV 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SVG-KOV-AnpV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG-KOV-AnpV 2024 selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024 Anwendungsbereich
... Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2
bis
14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 ...
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