(1) Die Geldleistung aus § 46 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt für Halbwaisen 306 Euro und für Vollwaisen 536 Euro.
(2) Wird die Geldleistung im Rahmen des § 48 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung gewährt, beträgt sie für Halbwaisen 245 Euro und für Vollwaisen 429 Euro.