Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 12 Höhe der Ausgleichsrente für Waisen



Die Geldleistung aus § 47 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt für Halbwaisen 277 Euro und für Vollwaisen 387 Euro.



 

Zitierungen von § 12 SVG-KOV-AnpV 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SVG-KOV-AnpV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG-KOV-AnpV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024 Anwendungsbereich
... Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 ...