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§ 13 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 13 Höhe der Elternrente



Die Geldleistungen aus § 51 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung werden wie folgt gewährt:

1.
die Elternrente aus § 51 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 759 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 529 Euro bei einem Elternteil,

2.
der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 139 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 105 Euro bei einem Elternteil,

3.
der Erhöhungsbetrag auf die Elternrente aus § 51 Absatz 3 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Höhe von 430 Euro bei einem Elternpaar und in Höhe von 314 Euro bei einem Elternteil.



 

Zitierungen von § 13 SVG-KOV-AnpV 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SVG-KOV-AnpV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG-KOV-AnpV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SVG-KOV-AnpV 2024 Anwendungsbereich
... Mit dieser Verordnung werden die in den §§ 2 bis 14 genannten Geldleistungen sowie der in § 15 genannte Bemessungsbetrag nach § 33 ...