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§ 16 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 16 Anzurechnendes Einkommen



(1) Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung folgender Leistungen ergibt sich aus der Tabelle in der Anlage:

1.
Ausgleichsrenten nach § 33 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 41 Absatz 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 47 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung,

2.
Ehegatten- und Kinderzuschläge (§ 33a Absatz 1 Satz 3 Buchstabe a und b des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung) sowie

3.
der Elternrenten (§ 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung).

(2) Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln.

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Zitierungen von § 16 SVG-KOV-AnpV 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SVG-KOV-AnpV 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG-KOV-AnpV 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SVG-KOV-AnpV 2024 (zu § 16) Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2024 in Euro