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§ 17 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 17 Rundungsvorschrift und Zusammentreffen von Einkommensgruppen



(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle in der Anlage auf volle Euro abzurunden.

(2) 1Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln. 2Die Addition beider ermittelten Stufenwerte ergibt vorbehaltlich des § 41 Absatz 3 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die für die Feststellung der Leistungen nach § 2 maßgebende Stufenzahl.

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