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§ 18 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
§ 18 Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder der Kinderzuschläge ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl.
(2) 1Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen. 2Das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 Buchstabe a und b des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
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