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§ 19 - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 19 Ermittlung weiterer Stufenzahlen



(1) Soweit die Tabelle in der Anlage in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl nach den folgenden Absätzen zu ermitteln.

(2) Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 13,672 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 8,703 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro abzurunden.

(3) Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert der Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 4,66 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro abzurunden.