§ 1 - BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgSEGZustAnO)

A. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 199
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 1 Entscheidung im Vorverfahren


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

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Zitierungen von § 1 BMVgSEGZustAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMVgSEGZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgSEGZustAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BMVgSEGZustAnO Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
... der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen 1. die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben, 2. die ... Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben, 2. die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,  ...


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