Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
... der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen 1. die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben, 2. die ... Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben, 2. die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen, ...