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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung - BMVgSEGZustAnO)

A. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 199
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

Eingangsformel





§ 1 Entscheidung im Vorverfahren



Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.


§ 2 Vertretungsbefugnis



1Die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. 2Gleiches gilt bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, sowie deren Hinterbliebenen.


§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung



Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen

1.
die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,

2.
die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,

3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius