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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung - BMVgSEGZustAnO)
A. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 199
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Eingangsformel
Auf Grund des § 71 Absatz 2 Satz 1 sowie § 72 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
§ 1 Entscheidung im Vorverfahren
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
§ 2 Vertretungsbefugnis
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. 2Gleiches gilt bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, sowie deren Hinterbliebenen.
§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen
§ 4 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Verteidigung
Boris Pistorius
Boris Pistorius
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