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§ 1 - BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgSEGZustAnO)
A. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 199
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
§ 1 Entscheidung im Vorverfahren
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
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Zitierungen von § 1 BMVgSEGZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMVgSEGZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMVgSEGZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BMVgSEGZustAnO Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
... der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen 1. die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben, 2. die ... Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben, 2. die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen, ...
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