Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenentschädigung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung - BMVgSEGZustAnO)

A. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 199
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Eingangsformel
§ 1 Entscheidung im Vorverfahren
§ 2 Vertretungsbefugnis
§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
§ 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 71 Absatz 2 Satz 1 sowie § 72 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:

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§ 1 Entscheidung im Vorverfahren


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit für die Entscheidung im Vorverfahren (§ 71 Soldatenentschädigungsgesetz) wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.

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§ 2 Vertretungsbefugnis


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. 2Gleiches gilt bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, sowie deren Hinterbliebenen.

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§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung



Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen

1.
die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,

2.
die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,

3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

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§ 4 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius



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