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§ 2 - BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgSEGZustAnO)
A. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 199
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
§ 2 Vertretungsbefugnis
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. 2Gleiches gilt bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, sowie deren Hinterbliebenen.
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Zitierungen von § 2 BMVgSEGZustAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BMVgSEGZustAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMVgSEGZustAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BMVgSEGZustAnO Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
... Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen 1. die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben, 2. die Ausübung ... und Befugnisse selbst auszuüben, 2. die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen, 3. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16486/a311515.htm