1Die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Rechtsstreitigkeiten nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
2Gleiches gilt bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, sowie deren Hinterbliebenen.