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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 3 - BMVg-Soldatenentschädigungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgSEGZustAnO)

A. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 199
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-11-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

§ 3 Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung



Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen

1.
die nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse selbst auszuüben,

2.
die Ausübung der nach §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen,

3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.

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