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§ 2 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Bediensteten des Auswärtigen Amts auf das Bundesverwaltungsamt (AAÜbertrAnO)

A. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 201
Geltung ab 10.07.1995, abweichend siehe § 2; FNA: 2030-14-242 Beamte

§ 2 Inkrafttreten



(1) Diese Anordnung tritt für die Beihilfefestsetzung mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Diese Anordnung tritt für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Beihilfeangelegenheiten mit Wirkung vom 14. September 2023 in Kraft.

(3) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Reisevorbereitung, Reisekosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Angelegenheiten der Reisevorbereitung mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.

(4) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Umzugskosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Umzugskostenangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

(5) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Betreuungskosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Betreuungskostenangelegenheiten mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft.

(6) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Trennungsgeld Inland sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Trennungsgeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.

(7) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Auslandstrennungsgeld nach § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Auslandstrennungsgeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

(8) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Schadensersatzangelegenheiten mit Wirkung vom 10. Juli 1995 in Kraft.

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