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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Bediensteten des Auswärtigen Amts auf das Bundesverwaltungsamt (AAÜbertrAnO)

A. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 201
Geltung ab 10.07.1995, abweichend siehe § 2; FNA: 2030-14-242 Beamte

Eingangsformel



Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat an:


§ 1 Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren



(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Prüfung, Festsetzung und Auszahlungen von Leistungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Bedienstete des Auswärtigen Amts betroffen sind:

1.
Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung,

2.
Leistungen nach § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
Leistungen zur medizinischen Versorgung der lokal Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen,

4.
Reisekosten,

5.
Umzugskosten,

6.
Betreuungskosten,

7.
Trennungsgeld (Inland),

8.
Auslandstrennungsgeld auf Grundlage von § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung,

9.
Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Bediensteten des Auswärtigen Amts durch Verschulden Dritter.

(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in Fällen von Absatz 1 Nummer 1.

(3) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.

(4) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 3 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 4 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.


§ 2 Inkrafttreten



(1) Diese Anordnung tritt für die Beihilfefestsetzung mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Diese Anordnung tritt für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Beihilfeangelegenheiten mit Wirkung vom 14. September 2023 in Kraft.

(3) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Reisevorbereitung, Reisekosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Angelegenheiten der Reisevorbereitung mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft.

(4) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Umzugskosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Umzugskostenangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

(5) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Betreuungskosten sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Betreuungskostenangelegenheiten mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft.

(6) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Trennungsgeld Inland sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Trennungsgeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft.

(7) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Auslandstrennungsgeld nach § 12 Absatz 8 der Auslandstrennungsgeldverordnung sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Auslandstrennungsgeldangelegenheiten mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft.

(8) Diese Anordnung tritt für die Festsetzung von Schadensersatzansprüchen sowie für das Widerspruchs- und Klageverfahren von Schadensersatzangelegenheiten mit Wirkung vom 10. Juli 1995 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin des Auswärtigen

Annalena Baerbock