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§ 1 - Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung (HoblMstrV)

V. v. 07.10.1997 BGBl. I S. 2455; aufgehoben durch § 15 V. v. 09.06.2022 BGBl. I S. 870
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7110-3-133 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten, insbesondere von Flöten, Oboen, Fagotten, Klarinetten, Englischhörnern und Saxophonen.

(2) Dem Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Holzblasinstrumente, insbesondere der Klappenblasinstrumente,

2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,

4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,

5.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,

6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere der Akustik und Statik,

7.
Kenntnisse der Arten und Eigenschaften der berufsbezogenen Legierungen und Edelmetallauflagen,

8.
Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,

9.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Holzblasinstrumenten,

10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,

11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

12.
Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,

13.
Messen, Aufzeichnen und Anreißen,

14.
Anfertigen von Schablonen,

15.
Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,

16.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Bohren, Schmieden, Fräsen, Feilen, Räumen, Drechseln und Drehen,

17.
Herstellen von Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten, Fügen, Leimen und Kleben,

18.
Reiben und Senken,

19.
Gewindeschneiden,

20.
Biegen und Richten, Ziehen und Stanzen,

21.
Strecken, Stauchen, Treiben, Drücken, Kröpfen und Bördeln sowie Formen,

22.
Anfertigen des Korpus,

23.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Beizen, Schleifen und Lackieren,

24.
Herstellen von Innenbohrungen,

25.
Anbringen und Bearbeiten von Säulchen,

26.
Bohren von Tonlöchern,

27.
Anfertigen von Klappenmechanikteilen,

28.
Zusammenbauen und Einpassen der Klappenmechaniken,

29.
Bepolstern, Bekorken, Befedern und Montieren der Klappenmechaniken,

30.
spielfertiges Montieren des Instrumentes,

31.
Anspielen und Stimmen,

32.
Anfertigen und Zurichten von berufsbezogenen Werkzeugen,

33.
Pflegen und Instandhalten von Holzblasinstrumenten,

34.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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