Artikel 1 - Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (9. EdWBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202; Geltung ab 01.07.2024

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2024 EdWBeitrV § 2a, § 2b, § 7f (neu)

Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „1,23 Prozent" durch die Angabe „0,61 Prozent" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.

f)
In Nummer 6 wird die Angabe „1,23 Prozent" durch die Angabe „0,61 Prozent" ersetzt.

g)
In Nummer 7 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" ersetzt.

h)
In Nummer 8 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.

i)
In Nummer 9 wird die Angabe „1,23 Prozent" durch die Angabe „0,61 Prozent" und die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" ersetzt.

2.
In § 2b Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Wertpapierdienstleistungen, Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Wertpapiergeschäften nach § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

3.
Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:

§ 7f Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr anzuwenden."



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed