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Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (9. EdWBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202; Geltung ab 01.07.2024

Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Absatz 9 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juli 2024 EdWBeitrV § 2a, § 2b, § 7f (neu)

Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „1,23 Prozent" durch die Angabe „0,61 Prozent" ersetzt.

d)
In Nummer 4 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" ersetzt.

e)
In Nummer 5 wird die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.

f)
In Nummer 6 wird die Angabe „1,23 Prozent" durch die Angabe „0,61 Prozent" ersetzt.

g)
In Nummer 7 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" ersetzt.

h)
In Nummer 8 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.

i)
In Nummer 9 wird die Angabe „1,23 Prozent" durch die Angabe „0,61 Prozent" und die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" ersetzt.

2.
In § 2b Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Wertpapierdienstleistungen, Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Wertpapiergeschäften nach § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.

3.
Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:

§ 7f Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung

Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr anzuwenden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner