Auf Grund des
§ 8 Absatz 9 Satz 1 des Anlegerentschädigungsgesetzes vom
16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 11 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung:
Die
EdW-Beitragsverordnung vom
19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch
Artikel 7 Absatz 12 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „1,23 Prozent" durch die Angabe „0,61 Prozent" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" ersetzt.
- e)
- In Nummer 5 wird die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.
- f)
- In Nummer 6 wird die Angabe „1,23 Prozent" durch die Angabe „0,61 Prozent" ersetzt.
- g)
- In Nummer 7 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" ersetzt.
- h)
- In Nummer 8 wird die Angabe „2,46 Prozent" durch die Angabe „1,23 Prozent" und die Angabe „7,7 Prozent" durch die Angabe „3,85 Prozent" ersetzt.
- i)
- In Nummer 9 wird die Angabe „1,23 Prozent" durch die Angabe „0,61 Prozent" und die Angabe „3,85 Prozent" durch die Angabe „1,92 Prozent" ersetzt.
- 2.
- In § 2b Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Wertpapierdienstleistungen, Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäften nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 10 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „Wertpapiergeschäften nach § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:
„§ 7f Übergangsvorschriften zur Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr anzuwenden."
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.