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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (2. ZVFVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2024 ZVFV § 6, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8

Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Übergangsregelung

(1) Für bis einschließlich 30. September 2025 gestellte

1.
Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,

2.
Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,

3.
Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und

4.
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung

dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 2023 für solche Aufträge und Anträge bestimmt sind.

(2) Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden."

2.
Die Anlagen 1 bis 8 erhalten jeweils die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ZVFVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ZVFVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2. ZVFVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2