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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (2. ZVFVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2024 ZVFV § 6, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8
Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsregelung(1) Für bis einschließlich 30. September 2025 gestellte- 1.
- Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,
- 2.
- Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
- 3.
- Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und
- 4.
- Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung
(2) Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden." - 2.
- Die Anlagen 1 bis 8 erhalten jeweils die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ZVFVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. ZVFVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16491/a312286.htm