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Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (2. ZVFVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 Satz 1 und 3 und des § 829 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung, von denen § 753 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist und § 758a Absatz 6 Satz 1 und § 829 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1 Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2024 ZVFV § 6, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8
Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Übergangsregelung(1) Für bis einschließlich 30. September 2025 gestellte- 1.
- Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,
- 2.
- Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
- 3.
- Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und
- 4.
- Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung
(2) Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden." - 2.
- Die Anlagen 1 bis 8 erhalten jeweils die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Anhang zu Artikel 1 Nummer 2
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 3 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 11 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2) Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 14 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 20 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 3) Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 23 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 6 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 1) Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 33 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 7 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a) Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 36 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 8 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b) Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 39 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 3 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 11 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2) Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 14 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 20 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 5 (zu § 1 Absatz 3) Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 23 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 6 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 1) Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 33 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 7 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a) Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 36 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
Anlage 8 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b) Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 39 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)
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