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Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (2. ZVFVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 Satz 1 und 3 und des § 829 Absatz 4 Satz 1 und 3 der Zivilprozessordnung, von denen § 753 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist und § 758a Absatz 6 Satz 1 und § 829 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 145 Nummer 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz:


Artikel 1 Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2024 ZVFV offen

Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Übergangsregelung

(1) Für bis einschließlich 30. September 2025 gestellte

1.
Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,

2.
Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,

3.
Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und

4.
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung

dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 2023 für solche Aufträge und Anträge bestimmt sind.

(2) Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden."

2.
Die Anlagen 1 bis 8 erhalten jeweils die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann


Anhang zu Artikel 1 Nummer 2



Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 3 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)



Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 11 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)



Anlage 3 (zu § 1 Absatz 2) Entwurf einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 14 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)



Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3) Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 20 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)



Anlage 5 (zu § 1 Absatz 3) Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 23 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)



Anlage 6 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 1) Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 33 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)



Anlage 7 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a) Aufstellung von Forderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 36 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)



Anlage 8 (zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b) Aufstellung von Forderungen bei der Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 203 S. 39 ff., PDF öffnet in neuem Fenster)