Das
Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- des gesetzlichen Vertreters nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag;".
- b)
- In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 17 wird angefügt:
- „17.
- die Genehmigung für die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag."
- 2.
- § 15 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- die Genehmigung für die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag;".