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§ 1 - Alkopopsteuerverordnung (AlkopopStV)

V. v. 01.11.2004 BGBl. I S. 2711; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 8 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 612-31-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 1 Berechnung des Netto-Mehraufkommens der Alkopopsteuer



(1) 1Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ist jeweils nach Ablauf eines Haushaltsjahres zu ermitteln. 2Es ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben (§ 4 Satz 2 des Alkopopsteuergesetzes).

(2) Das Aufkommen der Alkopopsteuer ist die kassenmäßige Einnahme im abgelaufenen Haushaltsjahr ohne die steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 der Abgabenordnung.

(3) 1Für die Berechnung der Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben, ist von einer jährlichen Verbrauchsmenge von Alkopops vor Einführung der Alkopopsteuer von 45.000 Hektoliter reinen Alkohols auszugehen (bisherige Verbrauchsmenge). 2Die Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer werden aus der Differenz zwischen der Alkoholsteuer für die bisherige Verbrauchsmenge und der Alkoholsteuer für die im abgelaufenen Haushaltsjahr versteuerte Alkoholmenge von Alkopops ermittelt. 3Dabei ist der im abgelaufenen Haushaltsjahr geltende Alkoholsteuersatz nach § 2 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes zugrunde zu legen.





 

Frühere Fassungen von § 1 AlkopopStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 16 Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 420

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 AlkopopStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AlkopopStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AlkopopStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AlkopopStV Verrechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Netto-Mehraufkommen sowie zwischen Soll- und Ist-Ausgaben für Suchtpräventionsmaßnahmen
... das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer entsprechend dem Berechnungsverfahren nach § 1 auf der Grundlage der voraussichtlichen Verbrauchsmenge von Alkopops und unter ... zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und dem für dieses Haushaltsjahr nach § 1 ermittelten Ist-Netto-Mehraufkommen sowie die Differenz zwischen dem Sollansatz eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 16 BfBAG Änderung von Rechtsverordnungen
... die Wörter „sowie nach dem Branntweinmonopolrecht" gestrichen. (8) § 1 der Alkopopsteuerverordnung vom 1. November 2004 (BGBl. I S. 2711) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 ...