Dem
Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird folgender § 68 angefügt:
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- „§ 68 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
Auf vor dem 1. Juli 2024 erfolgte Verfügungen eines nicht wirksam Verheirateten über sein Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände und auf Verpflichtungen zu solchen Verfügungen finden im Fall der Heilung der Ehe nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung."