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Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (MindAuslEhG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 BGB § 1305

§ 1305 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 1305 Folgen und Heilung unwirksamer Minderjährigenehen

(1) Auf eine im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe werden zugunsten der bei Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person folgende Vorschriften entsprechend angewendet:

1.
die §§ 1360 bis 1360b, wenn die nicht wirksam Verheirateten wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben,

2.
die §§ 1361 und 1586, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit weniger als drei Jahren getrennt leben, und

3.
die §§ 1569 bis 1583 sowie 1585 bis 1586b, wenn die nicht wirksam Verheirateten seit mindestens drei Jahren getrennt leben oder die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.

Die Vorschriften sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt der Trennung dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gleichsteht und der Ablauf des Trennungszeitraums von drei Jahren beziehungsweise die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit dem Zeitpunkt der Scheidung gleichsteht. Im Fall des Todes des Unterhaltsverpflichteten gilt § 1586b auch in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2; § 1615 findet keine Anwendung. Hinsichtlich der Haftungsrangfolgen gelten in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 die §§ 1608 sowie 1609 und im Fall des Satzes 1 Nummer 3 § 1584 entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn beide Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren.

(2) Die nicht wirksam Verheirateten können ihre im Ausland geschlossene und nach § 1303 Satz 2 oder Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unwirksame Ehe heilen, indem sie die Ehe im Inland erneut schließen, nachdem die bei der Eheschließung noch nicht 16-jährige Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sie sind vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit. Nach der erneuten Eheschließung ist für Rechtsfolgen der Ehe der Tag der unwirksamen Eheschließung maßgeblich. Satz 3 gilt nicht, wenn

1.
einer der nicht wirksam Verheirateten zwischenzeitlich mit einer dritten Person eine Ehe geschlossen hat, auch wenn diese Ehe nicht mehr besteht, oder

2.
die Unwirksamkeit der Ehe gerichtlich festgestellt wurde.

(3) Die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 aufgrund einer nach Absatz 2 rückwirkend geheilten Ehe tritt nicht ein, wenn

1.
dieses Kind betreffend bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft oder über die Annahme als Kind rechtskräftig geworden ist oder

2.
für dieses Kind bereits die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Ehe auch aus anderem Grund unwirksam ist."


Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 EGBGB Artikel 229

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird folgender § 68 angefügt:

 
„§ 68 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Auf vor dem 1. Juli 2024 erfolgte Verfügungen eines nicht wirksam Verheirateten über sein Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände und auf Verpflichtungen zu solchen Verfügungen finden im Fall der Heilung der Ehe nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung."


Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 EGBGB offen

Artikel 229 § 67 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Wörter „und des Internationalen Namensrechts" angefügt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vor dem 1. Juli 1970 nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den jeweils geltenden Fassungen einbenannt wurden oder".


Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. Juli 2024 PStG § 12a (neu)

Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:

§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs".

2.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. § 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden."


Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 5 ändert mWv. 1. Juli 2024 FamFG § 98, § 231, § 233

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut des § 98 Absatz 2 wird folgender Satz vorangestellt:

„Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."

2.
§ 231 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Ansprüche nach

a)
§ 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

b)
§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs".

3.
In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 231 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 232 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.


Artikel 6 Evaluierung



Das Bundesministerium der Justiz wird innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Juli 2024 überprüfen, ob die Regelungen in Artikel 1 dieses Gesetzes dem Schutz der zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person und gemeinsamer Kinder der nicht wirksam Verheirateten angemessen Rechnung tragen.


Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Mai 2025 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann