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Artikel 2 - Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (MindAuslEhG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2024 EGBGB Artikel 229

Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird folgender § 68 angefügt:

 
„§ 68 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Auf vor dem 1. Juli 2024 erfolgte Verfügungen eines nicht wirksam Verheirateten über sein Vermögen im Ganzen oder über Haushaltsgegenstände und auf Verpflichtungen zu solchen Verfügungen finden im Fall der Heilung der Ehe nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MindAuslEhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MindAuslEhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 MindAuslEhG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... 229 § 67 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der ...