Das Bundesministerium der Justiz wird innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Juli 2024 überprüfen, ob die Regelungen in
Artikel 1 dieses Gesetzes dem Schutz der zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person und gemeinsamer Kinder der nicht wirksam Verheirateten angemessen Rechnung tragen.