Artikel 6 - Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (MindAuslEhG k.a.Abk.)

Artikel 6 Evaluierung



Das Bundesministerium der Justiz wird innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Juli 2024 überprüfen, ob die Regelungen in Artikel 1 dieses Gesetzes dem Schutz der zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht 16-jährigen Person und gemeinsamer Kinder der nicht wirksam Verheirateten angemessen Rechnung tragen.



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