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Artikel 4 - Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (MindAuslEhG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Personenstandsgesetzes
Das Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:
„§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs". - 2.
- Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 12 Absatz 1 und 2 gelten für die Anmeldung einer erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die im Ausland erfolgte Eheschließung mit einer Person, die zu diesem Zeitpunkt das 16. Lebensjahr nicht vollendet hatte, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist. § 12 Absatz 3 ist nicht anzuwenden."
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 MindAuslEhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MindAuslEhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Zweite Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 11.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 112
Eingangsformel 2. PStVÄndV
... 73 Nummer 27 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
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