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Artikel 5 - Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (MindAuslEhG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 5 ändert mWv. 1. Juli 2024 FamFG § 98, § 231, § 233

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut des § 98 Absatz 2 wird folgender Satz vorangestellt:

„Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."

2.
§ 231 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Ansprüche nach

a)
§ 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

b)
§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs".

3.
In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 231 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 232 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

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