Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Wortlaut des § 98 Absatz 2 wird folgender Satz vorangestellt:
„Für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Ehe nach Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die deutschen Gerichte auch dann zuständig, wenn die bei Eheschließung noch nicht 16-jährige Person den Antrag stellt und eine der beiden beteiligten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat."
- 2.
- § 231 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Ansprüche nach
- a)
- § 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- b)
- § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
- 3.
- In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 231 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 232 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234