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Artikel 3 - Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (MindAuslEhG k.a.Abk.)

Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2025 EGBGB offen

Artikel 229 § 67 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Wörter „und des Internationalen Namensrechts" angefügt.

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vor dem 1. Juli 1970 nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den jeweils geltenden Fassungen einbenannt wurden oder".

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MindAuslEhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MindAuslEhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 MindAuslEhG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Mai 2025 in ...