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Artikel 3 - Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (MindAuslEhG k.a.Abk.)
Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 229 § 67 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift werden die Wörter „und des Internationalen Namensrechts" angefügt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vor dem 1. Juli 1970 nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den jeweils geltenden Fassungen einbenannt wurden oder".
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MindAuslEhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MindAuslEhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 MindAuslEhG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Mai 2025 in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16505/a313396.htm