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Artikel 3 - Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen (MindAuslEhG k.a.Abk.)
Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 229 § 67 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift werden die Wörter „und des Internationalen Namensrechts" angefügt.
- 2.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vor dem 1. Juli 1970 nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den jeweils geltenden Fassungen einbenannt wurden oder".
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MindAuslEhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MindAuslEhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 MindAuslEhG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Mai 2025 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen
G. v. 10.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 306
Artikel 3 SteSoGeG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212 ) geändert worden ist, wird folgender § 69 angefügt: „§ 69 ...
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