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§ 1 - ERP-Wirtschaftsplangesetz-2024-Erweiterungsverordnung (ERP-WiPlanErV)
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 214
Geltung ab 28.06.2024; FNA: 640-7-1 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 28.06.2024; FNA: 640-7-1 Bestand des Bundesvermögens
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§ 1 Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 auf die Förderung von Gründungen und Nachfolgen gemeinnütziger kleiner und mittlerer Unternehmen
Die Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 wird im Rahmen der veranschlagten Ansätze auf die Förderung von Unternehmensgründungen und -nachfolgen von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen ohne Körperschaftsteuerpflicht erstreckt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16507/a313409.htm