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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.02.2025 aufgehoben
Verordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 (ERP-Wirtschaftsplangesetz-2024-Erweiterungsverordnung - ERP-WiPlanErV)
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 214
Geltung ab 28.06.2024; FNA: 640-7-1 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 28.06.2024; FNA: 640-7-1 Bestand des Bundesvermögens
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 388) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1 Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 auf die Förderung von Gründungen und Nachfolgen gemeinnütziger kleiner und mittlerer Unternehmen
Die Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 wird im Rahmen der veranschlagten Ansätze auf die Förderung von Unternehmensgründungen und -nachfolgen von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen ohne Körperschaftsteuerpflicht erstreckt.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Sie tritt am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025 vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 53) wurde am 25. Februar 2025 verkündet.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 27. Juni 2024.
Text in der Fassung der Eingangsformel ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025) G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 53 m.W.v. 26. Februar 2025
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Robert Habeck
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16507/index.htm