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Verordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 (ERP-Wirtschaftsplangesetz-2024-Erweiterungsverordnung - ERP-WiPlanErV)
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 214
Geltung ab 28.06.2024; FNA: 640-7-1 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 28.06.2024; FNA: 640-7-1 Bestand des Bundesvermögens
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Eingangsformel
Auf Grund des § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 388) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages:
§ 1 Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 auf die Förderung von Gründungen und Nachfolgen gemeinnütziger kleiner und mittlerer Unternehmen
Die Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 wird im Rahmen der veranschlagten Ansätze auf die Förderung von Unternehmensgründungen und -nachfolgen von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen ohne Körperschaftsteuerpflicht erstreckt.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 ändert mWv. 0. Dezember 0000 ERP-WiPlanErV offen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Sie tritt am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Juni 2024.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Robert Habeck
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16507/index.htm