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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.02.2025 aufgehoben
§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz-2024-Erweiterungsverordnung (ERP-WiPlanErV)
V. v. 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 214
Geltung ab 28.06.2024; FNA: 640-7-1 Bestand des Bundesvermögens
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Geltung ab 28.06.2024; FNA: 640-7-1 Bestand des Bundesvermögens
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Sie tritt am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft. *)
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- *)
- Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025 vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 53) wurde am 25. Februar 2025 verkündet.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 27. Juni 2024.
Text in der Fassung der Eingangsformel ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025) G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 53 m.W.v. 26. Februar 2025
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Frühere Fassungen von § 2 ERP-WiPlanErV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.02.2025 | Eingangsformel ERP-Wirtschaftsplangesetz 2025 (ERPWiPlanG 2025) vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 53 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16507/a313410.htm