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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin (AugOptAusbV k.a.Abk.)
V. v. 04.03.1997 BGBl. I S. 436; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2011 BGBl. I S. 698
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-63 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-63 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen, Steuern und Kontrollieren von Arbeitsabläufen; Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 7.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 8.
- Beurteilen und Einsetzen von Werkstoffen,
- 9.
- Messen und Prüfen,
- 10.
- manuelles Trennen und Umformen,
- 11.
- maschinelles Spanen,
- 12.
- Fügen,
- 13.
- Bearbeiten von Brillengläsern,
- 14.
- Einfassen von Brillengläsern,
- 15.
- Modifizieren und Instandsetzen von Brillen,
- 16.
- Beurteilen der optischen Eigenschaften und Wirkungen von Sehhilfen:
- 16.1
- Brillengläser,
- 16.2
- Kontaktlinsen,
- 16.3
- vergrößernde Sehhilfen,
- 17.
- Erklären und Darstellen der Anatomie, Physiologie und Optik des Auges,
- 18.
- optische und anatomische Brillenanpassung,
- 19.
- Beraten von Kunden,
- 20.
- Verkauf von Waren und Dienstleistungen:
- 20.1
- Verkaufsvorbereitung,
- 20.2
- Verkauf,
- 20.3
- Warenbeschaffung und Warenlagerung,
- 21.
- Durchführen von Verwaltungsarbeiten,
- 22.
- Durchführen des betrieblichen Rechnungswesens.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AugOptAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AugOptAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AugOptAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ... die Abweichung erfordern. (2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten ...
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