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Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin (Augenoptiker-Ausbildungsverordnung - AugenoptAusbV)

V. v. 26.04.2011 BGBl. I S. 698 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-109 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Augenoptikers und der Augenoptikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 33 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Brillengläser bearbeiten und einfassen,

2.
Werkzeuge und Maschinen pflegen,

3.
Brillen modifizieren und instand setzen,

4.
Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen,

5.
Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten:

5.1
Korrektionsbedarf ermitteln,

5.2
Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten,

6.
Brillen optisch und anatomisch anpassen,

7.
Sehhilfen abgeben,

8.
Waren verkaufen,

9.
Rechnungswesen und Kalkulation durchführen.

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation,

6.
Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden.


§ 4 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 5 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.


§ 6 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist

a)
verschiedene Form- und Fügetechniken auszuwählen und anzuwenden,

b)
Fassungsteile nach Vorlage herzustellen oder zu modifizieren,

c)
sphärisch und torisch monofokale Brillengläser zu prüfen, zu messen, zu zentrieren, manuell zu bearbeiten und in eine Fassung einzuarbeiten,

d)
Arbeitsergebnisse zu bewerten;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Reparatur einer Brillenfassung und

b)
Umarbeitung eines Brillenglaspaares per Hand in eine Metallvollrandfassung;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die durchgeführte Arbeitsaufgabe beziehen. Dabei ist die Reparatur einer Brillenfassung mit 30 Prozent, die Umarbeitung eines Brillenglaspaares mit 40 Prozent und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben mit 30 Prozent zu gewichten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 330 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 90 Minuten durchgeführt werden.


§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,

2.
Augenoptische Versorgung,

3.
Auge und Sehhilfe,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist

a)
multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,

b)
die Brille abgabefähig auszurichten,

c)
das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;

2.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;

3.
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist

a)
Kundenwünsche zu ermitteln,

b)
Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der individuellen Sehanforderung zu beraten,

c)
Brillenfassung voranzupassen,

d)
Zentrierdaten zu ermitteln,

e)
Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,

f)
die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in den Gebrauch einzuweisen;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist

a)
Auswirkungen sehleistungsvermindernder Einflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von Sehhilfen zu beschreiben,

b)
Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische, physiologische und optische Gegebenheiten zu erläutern,

c)
Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und Brillenfassungen zu erläutern,

d)
die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemitteln zu unterscheiden,

e)
optische Berechnungen durchzuführen und Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Instandsetzung von Sehhilfen 30 Prozent

2.
Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille 20 Prozent

3.
Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung 20 Prozent

4.
Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe 20 Prozent

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Auge und Sehhilfe" der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche „Auge und Sehhilfe" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


§ 9 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 1. August 2011 AugOptAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker/zur Augenoptikerin vom 4. März 1997 (BGBl. I S. 436) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung B. Heitzer


Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Brillengläser bearbeiten
und einfassen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
a) Art und Ausführung von Brillengläsern unterscheiden
b) Lieferqualität rohkantiger Brillengläser prüfen
c) optische Wirkungen von Brillengläsern messen und Be-
zugspunkte ermitteln, Zentriermaße für Einstärkengläser
ermitteln, Gläser zentrieren und für die Randbearbeitung
vorbereiten
d) Brillengläser manuell und maschinell formgebend bear-
beiten und in Vollrandbrillenfassungen einsetzen
e) Einstärkengläser nach Anfertigung auf Einhaltung der
vorgegebenen Parameter und Toleranzen prüfen und
ausrichten
16 
f) Zentriermaße für Mehrstärkengläser ermitteln, Gläser
zentrieren und für die Randbearbeitung vorbereiten
g) Brillengläser rillen, bohren, feilen, fräsen, polieren und in
randlose Brillen montieren
h) optische Wirkungen von Mehrstärken- und Sonder-
gläsern messen sowie den Bezugspunkt anzeichnen
i) Mehrstärken- und Sondergläser nach Anfertigung auf
Einhaltung der vorgegebenen Parameter und Toleranzen
prüfen und ausrichten
 15
2Werkzeuge und
Maschinen pflegen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
a) Werkzeuge, Messgeräte und Bearbeitungsmaschinen
reinigen
b) Störungen an Messgeräten und Bearbeitungsmaschinen
feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung der Stö-
rungen einleiten
c) Betriebsstoffe, insbesondere Schmier-, Kühl-, Schleif-
und Reinigungsmittel einsetzen und der umweltgerech-
ten Entsorgung zuführen
3 
3Brillen modifizieren und
instand setzen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
a) Schäden an Brillen beurteilen, Reparaturaufwand und
Kosten ermitteln
b) Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge unter Berücksich-
tigung der Werkstoffe auswählen
c) Fassungsteile manuell und maschinell fertigen, modifizie-
ren, reparieren und austauschen
10 
4Brillengläser,
Kontaktlinsen und
vergrößernde Sehhilfen
nach optischen
Eigenschaften und
Wirkungen beurteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
a) Einstärkengläser nach optischen Eigenschaften auswäh-
len
b) Beschichtungen und andere Oberflächenveredelungen
von Brillengläsern hinsichtlich ihrer Wirkungen unter-
scheiden
c) Abbildungsfehler bei Einstärkengläsern unterscheiden
und deren Auswirkungen berücksichtigen
d) Hauptschnittwirkungen torischer Brillengläser bestimmen
e) objekt- und bildseitigen Scheitelbrechwert messen
f) sphäro-zylindrische Kombination umrechnen
19 
  g) Mehrstärken- und Sondergläser nach optischen Eigen-
schaften auswählen
h) Abbildungsfehler bei Mehrstärken- und Sondergläsern
unterscheiden und deren Auswirkungen berücksichtigen
i) prismatische Brillengläser messen
j) Filter- und Schutzgläser Verwendungszwecken zuordnen
k) Kontaktlinsen nach Werkstoffeigenschaften unterschei-
den und Auswirkungen der Kontaktlinsenkorrektur beur-
teilen
l) Aufbau und Eigenschaften vergrößernder Sehhilfen un-
terscheiden
 15
5Kundenspezifische
Sehanforderungen
ermitteln und Kunden
beraten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
5.1Korrektionsbedarf
ermitteln
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.1)
a) Korrektionsbedarf unter Berücksichtigung von Visus,
Anatomie und Physiologie, insbesondere bei Myopie, Hy-
peropie, Astigmatismus und Presbyopie analysieren
b) bei der Auswahl von Sehhilfen sehleistungsvermindernde
Augenerkrankungen berücksichtigen
c) ungestörtes Binokularsehen erklären und Abweichungen
unterscheiden
 14
5.2 Kunden beraten und
Dienstleistungen
anbieten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A
Nummer 5.2)
a) Kundenwünsche und Verwendungszweck der Sehhilfe im
Verkaufsgespräch ermitteln
b) Dienstleistungen zur Augenglasbestimmung, Kontaktlin-
senanpassung und anderen Sehtests erklären
c) Kundenwünsche mit fachlichen Erfordernissen abstim-
men, Brillenfassungen und Brillengläser unter ästheti-
schen und anatomischen Gesichtspunkten auswählen
d) Kunden über Glastyp, Werkstoff, Oberflächenveredelung
und Farbgebung von Brillengläsern beraten
e) Informationsmedien, insbesondere für die Glas- und Fas-
sungsberatung einsetzen
f) Kundendaten unter Berücksichtigung des Datenschutzes
dokumentieren
14 
g) Anwendungsbereiche und Korrektionsmöglichkeiten von
Brillengläsern, Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhil-
fen erklären
h) Eigenschaften von Werkstoffen und Pflegemitteln für
Kontaktlinsen unterscheiden und im Hinblick auf ihren
Verwendungszweck beurteilen
i) Notwendigkeit der Kontaktlinsenpflege begründen; Pfle-
gemittel und deren Eigenschaften erklären
j) Preise ermitteln und dem Kunden erklären
 14
6 Brillen optisch und
anatomisch anpassen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6)
a) Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten be-
arbeiten und voranpassen
6 
b) optische und physiologisch bedingte Auswirkungen von
Korrektionsmitteln einschätzen
c) Zentrierdaten ermitteln und Brillengläser nach unter-
schiedlichen Zentrierforderungen zentrieren
d) Zentrierung von Brillen kontrollieren
 6
7 Sehhilfen abgeben
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7)
a) Endanpassung von Brillen vornehmen
b) Kunden in Handhabung, Gebrauch und Pflege von Seh-
hilfen einweisen
c) auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hinweisen
8 
d) auf mögliche Auswirkungen der Sehhilfe, insbesondere
auf den Seheindruck hinweisen, deren Bedeutung ein-
schätzen und erforderliche Maßnahmen veranlassen
 4
8 Waren verkaufen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8)
a) Wareneingänge erfassen und nach Beschaffenheit, Art,
Menge und Preis gemäß Bestellung überprüfen
b) Waren sachgerecht lagern, pflegen und präsentieren
c) Einsatz und Anwendungen von Waren erläutern und Wa-
ren verkaufen
2 
d) Bestellungen vorbereiten und durchführen
e) Mängel erfassen, beurteilen, dokumentieren und rekla-
mieren
f) Kundenreklamationen entgegennehmen und bearbeiten
 4
9Rechnungswesen und
Kalkulation durchführen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9)
a) betriebliche Kostenfaktoren beachten und kostenbe-
wusst handeln
b) Kalkulationen nach Vorgaben durchführen
c) Zahlungsvorgänge abwickeln
d) Mahnungen vorbereiten
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-
tern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-
tungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er-
greifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
und rationelle
Energieverwendung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5Arbeitsabläufe
planen; Technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
a) Arbeitsplatz einrichten
b) Arbeitsschritte planen, Ergebnisse beurteilen und doku-
mentieren
c) betriebsinterne und externe Informationen für die Waren-
beschaffung einsetzen
d) Kommunikationstechnologien anwenden
e) Schriftverkehr mit Hilfe von Textverarbeitungssystemen
abwickeln
6Berufsbezogene
Vorschriften und
Normen anwenden
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 6)
a) fachbezogene Normvorgaben einhalten
b) Rechtsvorschriften anwenden
c) Fachtermini anwenden
d) Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Augenoptiker-Hand-
werks anwenden