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§ 7 - Augenoptiker-Ausbildungsverordnung (AugenoptAusbV)
V. v. 26.04.2011 BGBl. I S. 698 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-109 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-109 Handwerk im Allgemeinen
§ 7 Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille,
- 2.
- Augenoptische Versorgung,
- 3.
- Auge und Sehhilfe,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer randlosen Korrektionsbrille bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
- multifokale Brillengläser nach vorgegebenen Daten zu messen und zu zentrieren sowie mit automatischer Randschleifmaschine zu bearbeiten und in eine randlose Fassung zu montieren,
- b)
- die Brille abgabefähig auszurichten,
- c)
- das Arbeitsergebnis zu beurteilen und zu dokumentieren;
- 2.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und das Arbeitsergebnis mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Augenoptische Versorgung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
- Kundenwünsche zu ermitteln,
- b)
- Kunden über Brillengläser nach Glastyp, Werkstoff, Veredelung und Farbgebung unter Berücksichtigung der individuellen Sehanforderung zu beraten,
- c)
- Brillenfassung voranzupassen,
- d)
- Zentrierdaten zu ermitteln,
- e)
- Brillengläser in die vorangepasste Fassung nach ermittelten Zentrierdaten einzuarbeiten,
- f)
- die Endanpassung vorzunehmen und Kunden in den Gebrauch einzuweisen;
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Auge und Sehhilfe bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist
- a)
- Auswirkungen sehleistungsvermindernder Einflüsse und Erkrankungen bei der Auswahl von Sehhilfen zu beschreiben,
- b)
- Auswirkungen von Korrektionsmitteln auf anatomische, physiologische und optische Gegebenheiten zu erläutern,
- c)
- Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen für Kontaktlinsen, Brillengläser und Brillenfassungen zu erläutern,
- d)
- die Wirkungsweisen von Kontaktlinsenpflegemitteln zu unterscheiden,
- e)
- optische Berechnungen durchzuführen und Eigenschaften von Sehhilfen einschließlich der Abbildungsfehler und Verwendungsmöglichkeiten zu erläutern;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Zitierungen von § 7 AugenoptAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AugenoptAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AugenoptAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AugenoptAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9709/a171109.htm