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§ 3 - Augenoptiker-Ausbildungsverordnung (AugenoptAusbV)

V. v. 26.04.2011 BGBl. I S. 698 (Nr. 20)
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 7110-6-109 Handwerk im Allgemeinen

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Brillengläser bearbeiten und einfassen,

2.
Werkzeuge und Maschinen pflegen,

3.
Brillen modifizieren und instand setzen,

4.
Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen,

5.
Kundenspezifische Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten:

5.1
Korrektionsbedarf ermitteln,

5.2
Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten,

6.
Brillen optisch und anatomisch anpassen,

7.
Sehhilfen abgeben,

8.
Waren verkaufen,

9.
Rechnungswesen und Kalkulation durchführen.

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Arbeitsabläufe planen; Technische Kommunikation,

6.
Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden.



 

Zitierungen von § 3 AugenoptAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AugenoptAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AugenoptAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AugenoptAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Augenoptiker und zur Augenoptikerin
... 1 Brillengläser bearbeiten und einfassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Art und Ausführung von Brillengläsern ... und Maschinen pflegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Werkzeuge, Messgeräte und ... modifizieren und instand setzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Schäden an Brillen beurteilen, ... Sehhilfen nach optischen Eigenschaften und Wirkungen beurteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Einstärkengläser nach optischen ... Sehanforderungen ermitteln und Kunden beraten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)  ... 5.1 Korrektionsbedarf ermitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1) a) Korrektionsbedarf unter ... Kunden beraten und Dienstleistungen anbieten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2) a) Kundenwünsche und Verwendungszweck der ... 6 Brillen optisch und anatomisch anpassen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Brillenfassungen nach anatomischen Gegebenheiten ... 7 Sehhilfen abgeben (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Endanpassung von Brillen vornehmen b) Kunden ... 8 Waren verkaufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Wareneingänge erfassen und nach ... und Kalkulation durchführen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) betriebliche Kostenfaktoren beachten und ... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... 4 Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... planen; Technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Arbeitsplatz einrichten b) Arbeitsschritte ... 6 Berufsbezogene Vorschriften und Normen anwenden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) fachbezogene Normvorgaben einhalten b) ...